Geschäftsvisum Firmengründung / selbständige Tätigkeit

Ramez Jabban

Ein Nicht EU-Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten, wenn er eine Firma in Deutschland gründet, also selbständig tätig wird und dies im übergeordneten wirtschaftlichem Interesse der Bundesrepublik Deutschland steht. Das wirtschaftliche Interesse wird von den jeweiligen Ausländerbehörden geprüft, ggf. wird die Prüfung den Wirtschaftsministerien oder den IHK´s übertragen. Ein wirtschaftliches Interesse ist aktuell nicht an eine Investition in bestimmter Höhe gebunden.

U.a. werden bei der Entscheidung folgende Punkte geprüft:

  • Qualifikationen des Antragstellers (Hochschuldiplome, Arbeitserfahrung, etc.)
  • Investitionsbetrag (ab 250.000, € wird in der Regel ein wirtschaftliches Interesse bejaht, ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung)
  • Ein in sich schlüssiger Businessplan, sowie Finanzierungsplan
  • Die Aussicht auf Einstellung von Personal
  • Branche, bzw. Betätigungsfeld (nicht jede Branche ist willkommen)

Im Übrigen benötigt der Antragsteller eine Krankenversicherung, sowie bei Antragstellern ab dem 45. Lebensjahr auch eine Renten / Pensionsversicherung, wobei auch hier alternativ ggf. eine Immobilie als Altersvorsorge akzeptziert werden kann.

Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss bei der Botschaft im jeweiligen Heimatland gestellt werden. Dieser wird sodann an die zuständige Ausländerbehörde weiter geleitet, die den Antrag dann, ggf. mit Hilfe des jeweiligen Wirtschaftsministeriums, bzw. der jeweiligen Industrie und Handelskammer bearbeitet. Bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann bereits eine Firmengründung erfolgen. Dies ist jedoch nur zu empfehlen, wenn hier in Deutschland z.B. ein Geschäftspartner, bzw. ein hier ansässiger Geschäftsführer das operative Geschäft übernehmen kann. Hier ist zu beachten, dass dies möglich ist, jedoch der ausländische Investor mindestens genauso viele Firmenanteile halten muss, wie seine Geschäftspartner vor Ort.

Die erste Aufenthaltserlaubnis wird i.d.R. für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt. Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss der Nachweis geführt werden, dass eine geschäftliche Tätigkeit entfaltet worden ist und die Ziele aus dem Businessplan zumindest teilweise erreicht worden sind. Nach drei Jahren kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Ein Sprachtest ist weder für den Antragsteller noch für den Ehegatten noch für die Kinder erforderlich. Wenn die finanzielle Unabhängigkeit geklärt ist durch entsprechendes monatliches Einkommen, kann die Familie (Ehefrau nebst Kindern unter 18 Jahren) zusammen mit dem Antragsteller nach Deutschland kommen, bzw. nachkommen.